Jugendarbeitsschutzuntersuchung

 

 

Liebe Eltern,

Laut Jugendarbeitsschutzgesetz darf kein Arbeitgeber Jugendliche ohne eine ärztliche Bescheinigung über eine Erstuntersuchung beschäftigen.

Die Kosten für diese Untersuchung trägt gemäß § 32 und 44 des Jugendarbeitsschutzgesetzes das Land Baden-Württemberg. Für die Familie der/des Jugendlichen sollen dabei eigentlich keine Kosten entstehen

Die Jugendarbeitsschutzuntersuchung wird bisher in den Arztpraxen durchgeführt und über das Regierungspräsidium Tübingen abgerechnet. Das Honorar, das vom Regierungspräsidium Tübingen erstattet wird, richtet sich nach der Ziffer 32 der GOÄ zum einfachen Satz und beträgt seit 1976 unverändert umgerechnet 23,32€. Bei einem Zeitaufwand von ca. 45 Minuten pro Untersuchung lässt sich im Jahr 2024 für dieses Honorar nicht mehr wirtschaftlich arbeiten. Die Betriebe, deren Azubis wir untersuchen, arbeiten ganz sicher auch nicht mehr zu den Preisen aus den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts.

Die Jugendlichen sind verpflichtet, vor Ausbildungsbeginn diese Untersuchung durchzuführen, aber die Arztpraxen sind nicht verpflichtet, diese Untersuchung überhaupt oder zu dem vom Regierungspräsidium genehmigten Honorar anzubieten.

Ab dem 1.1.2025 werden wir - wie auch die anderen Kinder- und Jugendarztpraxen im Ostalbkreis - deshalb die Jugendarbeitsschutzuntersuchung mit der Ziffer 32 zum 3,5fachen Satz für ein Honorar von 81,60€ anbieten. Da die Praxen dieses Honorar zurzeit nicht über das Regierungspräsidium abrechnen können, müssen wir es in Zukunft den Patienten selber in Rechnung stellen.

Diese Regelung gilt auch für Privatpatienten. Zusätzliche kurative Leistungen oder Impfungen werden dann über die entsprechende Krankenversicherung abgerechnet.

Es ist uns bewusst, dass dies eine zusätzliche finanzielle Belastung Ihrer Familien bedeutet.

Sie können sich aber auch erkundigen, ob die Untersuchung für Ihr Kind möglicherweise kostenfrei vom Betriebsarzt der zukünftigen Ausbildungsstelle oder einem Arbeitsmediziner durchgeführt werden kann. Möglicherweise übernimmt ja auch der zukünftige Arbeitgeber die Kosten der bei uns durchgeführten Untersuchung oder das Regierungspräsidium Tübingen erstattet sie ihnen.

 

Ihr Praxisteam

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Stand Januar 2025